AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
HBD Hanseatische Bahndienste GmbH
Baakenallee 72
20457 Hamburg
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der HBD Hanseatische Bahndienste GmbH als Auftragnehmer und ihren gewerblichen Auftraggebern, insbesondere in den Bereichen Logistikleistungen, Eisenbahndienstleistungen, Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung.
Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.
Soweit im jeweiligen Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist, hält sich der Auftragnehmer für zwei Wochen ab Angebotsdatum an sein Angebot gebunden.
Mit Annahme des Angebots kommt der jeweilige Einzelvertrag zustande.
1.3.
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen in einer bestimmten Form verwendet werden, dienen diese ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
2. Logistik- und Eisenbahndienstleistungen
2.1.
Wird der Auftragnehmer mit Logistikleistungen, Schienengütertransporten oder sonstigen eisenbahnbetrieblichen Dienstleistungen beauftragt, gelten neben den individuellen vertraglichen Vereinbarungen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), soweit diese anwendbar sind.
Soweit der Auftraggeber Anzahl, Art oder Beschaffenheit benötigter Wagen, Fahrzeuge, Betriebsmittel oder sonstiger Ressourcen vorgibt, trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.
2.2.
Soweit Wagen oder sonstige Betriebsmittel dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, hat dieser sie vor der Nutzung beziehungsweise Verladung auf ihre erkennbare Eignung für den vereinbarten Vertragszweck und auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
2.3.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die ordnungsgemäße Be- und Entladung.
Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nach Abschluss der Entladung die eingesetzten Wagen und Betriebsmittel vollständig entleert, gegebenenfalls ordnungsgemäß gereinigt beziehungsweise dekontaminiert und mit sämtlichen zugehörigen Bestandteilen zurückgegeben werden.
2.4.
Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungs-, Be- oder Entladepflichten nicht nach oder überschreitet vereinbarte Lade-, Entlade- oder Bereitstellungszeiten, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Ersatz der hierdurch entstehenden Aufwendungen einschließlich Stand-, Warte- und Zusatzkosten verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Soweit der Auftragnehmer zur Durchführung einer Leistung Nachunternehmer einsetzt und hierbei nachweisbare auftragsbezogene Zusatzkosten, beispielsweise für Trassen, Energie, Kraftstoffe, Infrastruktur oder vergleichbare Leistungen entstehen, können diese nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
2.5. Stornierungen
Stornierungen sind mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail, mitzuteilen.
Soweit keine abweichende einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten folgende Stornokosten:
weniger als 24 Stunden vor vereinbartem Leistungsbeginn: 100 % der vereinbarten Vergütung
mindestens 24 Stunden, aber weniger als 48 Stunden vor Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung
mindestens 48 Stunden vor Leistungsbeginn: keine Stornokosten
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
3. Arbeitnehmerüberlassung
3.1. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Der Auftragnehmer verfügt über die für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften des AÜG sowie gegebenenfalls anwendbare tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren, sofern die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wegfallen, widerrufen, zurückgenommen oder nicht verlängert werden sollte.
3.2. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Für Arbeitnehmerüberlassungen schließen Auftragnehmer und Auftraggeber vor Beginn des jeweiligen Einsatzes einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Die Parteien sind verpflichtet, die Arbeitnehmerüberlassung vor Beginn des Einsatzes ausdrücklich als solche zu bezeichnen und die jeweils überlassene Person entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu konkretisieren.
Durch die Überlassung entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber.
Das Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Auftragnehmer.
3.3. Weisungsrecht
Während des Einsatzes wird der überlassene Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegt hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit dessen fachlichen und organisatorischen Weisungen.
Änderungen insbesondere hinsichtlich:
Einsatzort,
Tätigkeit,
Arbeitszeit,
Einsatzdauer oder
Qualifikationsanforderungen
bedürfen einer vorherigen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
3.4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Dauer des Einsatzes die für seinen Betrieb und Arbeitsplatz geltenden gesetzlichen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Arbeitszeit- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Er führt insbesondere die für den konkreten Arbeitsplatz erforderliche Unterweisung des überlassenen Arbeitnehmers durch und informiert diesen vor Arbeitsaufnahme über:
arbeitsplatzspezifische Gefährdungen,
Sicherheitsmaßnahmen,
erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
Unfallverhütungsvorschriften,
Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie
betriebliche Sicherheitsbestimmungen.
Die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten des Auftragnehmers als Arbeitgeber bleiben unberührt.
3.5. Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälle und sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse, an denen ein überlassener Arbeitnehmer beteiligt ist, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber erfüllt die ihm obliegenden gesetzlichen Melde-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten und bezieht den Auftragnehmer soweit erforderlich in die Unfalluntersuchung ein.
3.6. Auswahl und Qualifikation
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter zur Verfügung, deren berufliche Qualifikation auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Anforderungen geprüft wurde.
Soweit erforderlich oder vereinbart, werden entsprechende Qualifikations- oder Befähigungsnachweise zur Verfügung gestellt.
Beanstandungen hinsichtlich eines eingesetzten Mitarbeiters sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Mitarbeiter während eines laufenden Einsatzes durch einen vergleichbar geeigneten Mitarbeiter zu ersetzen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über arbeitsrechtlich relevante Vorfälle, insbesondere erhebliches Fehlverhalten oder wesentliche Leistungsdefizite eines überlassenen Mitarbeiters.
3.7. Einsatzbereich
Der Auftraggeber darf überlassene Mitarbeiter ausschließlich:
am vereinbarten Einsatzort,
im vereinbarten Tätigkeitsbereich und
entsprechend ihrer nachgewiesenen Qualifikation
einsetzen.
Insbesondere bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb dürfen Mitarbeiter nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die die jeweils erforderlichen Qualifikationen, Befähigungen und betrieblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.8. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Soweit aufgrund der konkreten Tätigkeit nach gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge erforderlich ist, tragen Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Verantwortungsbereiche dafür Sorge, dass diese ordnungsgemäß gewährleistet wird.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über besondere arbeitsplatzbezogene Gefährdungen und Vorsorgeanforderungen.
3.9. Arbeitszeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, überlassene Mitarbeiter ausschließlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen einzusetzen.
Dies gilt insbesondere für:
tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten,
Ruhezeiten,
Nachtarbeit,
Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
gegebenenfalls zusätzlich einschlägige eisenbahnrechtliche oder tarifvertragliche Vorgaben.
Soweit für bestimmte Arbeitszeiten behördliche Genehmigungen erforderlich sind, trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass diese vorliegen.
3.10. Mindestabnahme
Die im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Anzahl an Einsatz- beziehungsweise Wochenstunden stellt grundsätzlich die vereinbarte Mindestabnahme dar.
Nimmt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, weniger als die vereinbarten Stunden in Anspruch, bleiben die vereinbarten Mindeststunden vergütungspflichtig, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
3.11. Zuschläge
Die vereinbarten Verrechnungssätze verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zuschläge insbesondere für:
Nachtarbeit,
Sonn- und Feiertagsarbeit,
Mehrarbeit,
besondere Schichten oder
sonstige erschwerte Einsatzbedingungen
werden entsprechend der jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarung berechnet.
3.12. Reise- und Nebenkosten
Entstehen aufgrund des vereinbarten Einsatzortes Fahrt-, Übernachtungs-, Reise-, Auslöse- oder sonstige notwendige Nebenkosten, trägt der Auftraggeber diese, soweit dies im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbart wurde.
3.13. Anpassung der Verrechnungssätze
Die vereinbarten Verrechnungssätze beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen, tarifvertraglichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verrechnungssätze angemessen anzupassen, soweit nach Vertragsschluss insbesondere durch:
tarifvertragliche Entgelterhöhungen,
Änderungen des anwendbaren Tarifwerks,
gesetzliche Lohnuntergrenzen,
Branchenzuschläge,
Equal-Pay-Verpflichtungen,
Änderungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder
sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende erhebliche Personalkostensteigerungen
eine Erhöhung der zugrunde liegenden Kosten eintritt.
Die Anpassung wird dem Auftraggeber rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
Soweit für das Arbeitsverhältnis des überlassenen Mitarbeiters ein Tarifwerk des Gesamtverbands der Personaldienstleister e. V. (GVP) oder ein entsprechendes Nachfolgetarifwerk Anwendung findet, werden dessen jeweils maßgebliche Bestimmungen berücksichtigt.
3.14. Vergütung der Arbeitnehmer
Die Vergütung der überlassenen Arbeitnehmer erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer.
Überlassene Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, im Namen des Auftragnehmers Zahlungen oder Vergütungen vom Auftraggeber entgegenzunehmen.
3.15. Beanstandung eines Mitarbeiters
Erscheint dem Auftraggeber die fachliche Eignung eines überlassenen Mitarbeiters für die ausdrücklich vereinbarte Tätigkeit nicht ausreichend, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Erfolgt eine berechtigte Beanstandung innerhalb der ersten vier Einsatzstunden, bemüht sich der Auftragnehmer im Rahmen seiner tatsächlichen und personellen Möglichkeiten um einen geeigneten Ersatz.
Über die Vergütung der bereits geleisteten Stunden entscheiden die Parteien unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.
3.16. Überlassungshöchstdauer und Equal Treatment
Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften zur Überlassungshöchstdauer und zur Gleichstellung überlassener Arbeitnehmer einzuhalten.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig sämtliche Informationen zur Verfügung, die dieser zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Einsatzdauer, Vorbeschäftigungszeiten und wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer, benötigt.
4. Personalvermittlung und Übernahme überlassener Mitarbeiter
4.1.
Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, einem vom Auftragnehmer überlassenen oder vermittelten Mitarbeiter den Abschluss eines eigenen Arbeitsvertrages anzubieten.
Eine Übernahme darf nicht unzulässig erschwert oder verhindert werden.
4.2.
Übernimmt der Auftraggeber einen Mitarbeiter während einer laufenden Arbeitnehmerüberlassung oder innerhalb von drei Monaten nach deren Beendigung in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis und beruht die Begründung dieses Beschäftigungsverhältnisses auf der Tätigkeit oder Vermittlungsleistung des Auftragnehmers, gilt dies als vergütungspflichtige Personalvermittlung, soweit eine solche Vermittlungsvergütung im zugrunde liegenden Vertragsverhältnis vereinbart wurde.
Dies gilt entsprechend für die Beschäftigung bei einem mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
4.3.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt das Vermittlungshonorar bei Übernahme eines überlassenen Mitarbeiters das 200-Fache des zuletzt vereinbarten Netto-Stundenverrechnungssatzes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Für jeden vollständig abgeleisteten Monat einer unmittelbar vorausgegangenen ununterbrochenen Arbeitnehmerüberlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar um 1/12.
Nach zwölf vollständig abgeleisteten Überlassungsmonaten fällt kein Vermittlungshonorar mehr an.
4.4.
Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ende der Überlassung eine Einstellung des Mitarbeiters beim Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen, kann ein Zusammenhang mit der vorherigen Überlassung vermutet werden.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Einstellung nicht auf der vorausgegangenen Überlassung oder Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers beruht.
4.5.
Die Parteien verpflichten sich, eine spätere Übernahme eines zuvor überlassenen oder vorgestellten Mitarbeiters transparent miteinander abzustimmen.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über einen entsprechenden Vertragsschluss, soweit dies zur Feststellung einer vereinbarten Vermittlungsvergütung erforderlich ist.
4.6.
Eine vereinbarte Vermittlungsvergütung wird mit Abschluss des Arbeits- oder Beschäftigungsvertrages zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber beziehungsweise dem verbundenen Unternehmen fällig.
5. Preise, Abrechnung und Zahlung
5.1.
Sämtliche vereinbarten Netto-Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung der Leistungen auf Grundlage der tatsächlich geleisteten und dokumentierten Einsatzzeiten unter Berücksichtigung vereinbarter Mindeststunden.
5.3. Zeitnachweise
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung erforderlichen Zeitnachweise zeitnah zu prüfen und zu bestätigen.
Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.
Werden Zeitnachweise trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt oder beanstandet, kann der Auftragnehmer die Rechnungsstellung auf Grundlage der ihm vorliegenden Einsatz- und Zeitdaten vornehmen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Einsatzzeit vorbehalten.
5.4. Rechnungsbeanstandungen
Rechnungsbeanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
5.5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.
5.6. Zahlungsziel
Soweit im Angebot, Vertrag oder auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.7. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie einen nachgewiesenen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
5.8. Stornoregelung
Soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde:
weniger als 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100 % der vereinbarten Vergütung
24 bis unter 48 Stunden vor Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung
mindestens 48 Stunden vor Leistungsbeginn: keine Stornokosten
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Arbeitnehmerüberlassung
Bei der Arbeitnehmerüberlassung haftet der Auftragnehmer für eine ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter im Hinblick auf die ausdrücklich vereinbarte Tätigkeit.
Da der überlassene Mitarbeiter während seines Einsatzes in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist und dessen fachlichen Weisungen unterliegt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die konkrete Durchführung der vom Auftraggeber angewiesenen Tätigkeiten, soweit der Schaden nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
6.2. Allgemeine Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar,
im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.
6.3.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
6.4.
Soweit gesetzlich zulässig und individualvertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde, ist die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die in Ziffer 6.2 genannten Fälle.
6.5. Schäden an Transportgut
Für Schäden an transportierten Gütern gelten vorrangig die einschlägigen gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere die zwingenden Bestimmungen des Transport- und Frachtrechts.
Soweit gesetzlich zulässig, können im jeweiligen Einzelvertrag ergänzende Haftungsgrenzen vereinbart werden.
6.6.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers wirksam ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies entsprechend zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6.7. Freistellung
Setzt der Auftraggeber einen überlassenen Mitarbeiter außerhalb der vereinbarten Tätigkeit, entgegen dessen Qualifikation oder entgegen gesetzlicher beziehungsweise sicherheitsrechtlicher Vorschriften ein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, soweit der Auftraggeber die zugrunde liegenden Umstände zu vertreten hat.
7. Verjährung
7.1.
Für Ansprüche der Vertragsparteien gelten grundsätzlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.2.
Soweit gesetzlich zulässig, können für bestimmte vertragliche Ansprüche individualvertraglich abweichende Verjährungsregelungen vereinbart werden.
7.3.
Zwingende gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund:
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens,
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
8. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse
8.1.
Kann der Auftragnehmer eine vertragliche Leistung aufgrund eines von ihm nicht zu vertretenden Ereignisses vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt erbringen, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen für die Dauer des Leistungshindernisses einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Hierzu zählen insbesondere:
Naturkatastrophen,
extreme Wetterereignisse,
Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
terroristische Ereignisse,
Epidemien oder Pandemien,
behördliche Maßnahmen,
Streiks oder Aussperrungen,
erhebliche Verkehrs- oder Infrastrukturstörungen,
Streckensperrungen,
Betriebsstörungen im Eisenbahnverkehr sowie
vergleichbare, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Ereignisse.
8.2.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ein wesentliches Leistungshindernis unverzüglich informieren.
Dauert das Leistungshindernis so lange an, dass einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, kann die betroffene Partei hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten oder diesen aus wichtigem Grund kündigen.
9. Kündigung
9.1.
Soweit für einen laufenden Auftrag keine andere feste Laufzeit oder Kündigungsregelung vereinbart wurde, kann dieser von beiden Parteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
Bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachte beziehungsweise vereinbarte vergütungspflichtige Leistungen sind abzurechnen.
9.2.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:
eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Abhilfefrist wiederholt oder erheblich verletzt,
gesetzliche oder sicherheitsrechtliche Voraussetzungen für den Einsatz nicht mehr bestehen,
der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Mahnung erhebliche Zahlungsrückstände nicht ausgleicht oder
eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung aus sonstigen schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.
9.3.
Gesetzliche Rechte im Zusammenhang mit Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren bleiben unberührt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1.
Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz des Auftragnehmers.
10.2.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Hamburg als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vereinbart.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.3.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses anwendbar wäre.
11. Schlussbestimmungen
11.1.
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie rechtserhebliche Erklärungen sollen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, mindestens in Textform erfolgen.
Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
11.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen grundsätzlich unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
11.3.
Entsprechendes gilt für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken.
HBD Hanseatische Bahndienste GmbH
Baakenallee 72
20457 Hamburg
Stand: August 2026

